Satzung

der Kölner Tennisgesellschaft Blau-Gold e.V.

Neuer Grüner Weg 19a,

50933 Köln

AG Köln, VR 6886

 

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kölner Tennisgesellschaft Blau-Gold e.V. mit Sitz Neuer Grüner Weg 19a, 50933 Köln. Die Postanschrift ist Kölner Tennisgesellschaft Blau-Gold e.V., Postfach 450667, 50881 Köln.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tennis Bundes (D.T.B).

§ 2 – Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar durch die Pflege des Tennisspiels unter besonderer Betonung der sportlichen Förderung der Jugendlichen.

Die Durchführung anderer Sportarten ist nicht ausgeschlossen.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös ungebunden.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft

Der Verein hat:

  1. Ehrenmitglieder

  2. aktive Mitglieder

  3. passive Mitglieder

  4. jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie studierende Mitglieder bis zum vollendeten 24. Lebensjahr.

Als aktive und passive Mitglieder können Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufgenommen werden. Passive Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder. jedoch nicht das Recht der Ausübung des aktiven Sports.

Will ein Mitglied, das als passives Mitglied aufgenommen ist, später aktives Mitglied werden, so hat es den Differenzbetrag zwischen der gezahlten Aufnahmegebühr und der im Zeitpunkt der Ummeldung für aktive Mitglieder geltenden Aufnahmegebühr zu zahlen. Im Übrigen kann ein aktives Mitglied, mit Wirkung vom kommenden Vereinsjahr ab, jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand seine Mitgliedschaft in eine passive umwandeln.

Als studierende Mitglieder rechnen Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine höhere Schule, Hoch- oder Fachschule besuchen bzw. im Praktikantenverhältnis stehen. Für Anerkennung des studierenden Mitglieds ist der 1. Mai der jeweiligen Spielsaison der Stichtag.

Die Zugehörigkeit zu dieser Beitragsgruppe ist bis spätestens 15. Mai eines jeden Jahres dem Vorstand gegenüber nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so gilt das Mitglied als aktives Mitglied.

Jugendliche Mitglieder müssen mit Vollendung des 18. Lebensjahres einen Antrag auf Ummeldung ihrer Mitgliedschaft in ein aktives oder passives Mitglied stellen, sofern sie nicht Nachweis erbringen, dass sie als studierende Mitglieder anzuerkennen sind.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen – gegebenenfalls auf Antrag in geheimer Wahl – Personen ernannt werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die ihren Aufnahmeantrag schriftlich einreicht.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Vorschlag eines Aufnahmeausschusses. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, im Falle der Ablehnung die Gründe hierfür bekannt zu geben.

Die erfolgte Aufnahme ist dem Anmeldenden vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie verpflichtet jeder Mitglied, die Satzung, die Haus- und Spielordnung sowie  die Beschlüsse der Versammlung anzuerkennen und zu befolgen.

§ 6 – Eintrittsgeld sowie Beiträge und Umlagen

Die Beiträge und das Eintrittsgeld sowie eventuelle Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.

Der Beitrag wird gestaffelt für:

  1. aktive Mitglieder

  2. passive Mitglieder

  3. jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

  4. Schüler, Studenten, Auszubildende, Praktikanten, Wehrdienstleistende vom 19. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

zu a)    Es wird unterschieden zwischen dem Beitrag für Ehepaare und dem Beitrag für Erwachsene männlich oder weiblich

zu b)    Passive Mitglieder bezahlen den Beitrag der Gruppe Jugend vom 12. bis vollendetem 18. Lebensjahr; das Gleiche gilt für Umlagen – sie zahlen keine Aufnahmegebühr.

zu c)    Es gilt folgende Gruppierung:

  1. Kinder von aktiven und passiven Mitgliedern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: sie zahlen keine Aufnahmegebühr.

  2. Schüler von aktiven oder passiven Mitgliedern vom 6. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr: sie zahlen keine Aufnahmegebühr.

  3. Jugend vom 12. bis vollendeten 18. Lebensjahr: bis zum vollendeten 15. Lebensjahr muss mindestens ein Elternteil aktives oder passives Mitglied sein.

zu d)    wie oben beschrieben.

Für die Einstufung in die Beitragsgruppen c) und d) ist jeweils das Alter am 31.03. für das betreffende Betragsjahr maßgebend.

Der Beitrag ist bis spätestens 28.02. eines jeden Jahres unaufgefordert auf das Konto des Vereins zu zahlen. Der Vorstand kann den Beitrag zu diesem Zeitpunkt per Bankeinzug nach entsprechender Ermächtigung einziehen lassen.

Auf Antrag kann der Vorstand  im Bedarfsfall den Beitrag ermäßigen.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und ist spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch den Beschluss des Vorstandes. Der Auszuschließende hat Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.

Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 8 – Gäste

Nichtmitglieder können vorübergehend gegen Zahlung eines Gastgeldes als Gäste auf den Plätzen des Vereins Sport treiben. Über die Zulassung der Gäste entscheidet der Sportwart.

§ 9 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Ehrenrat

§ 10 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch dem Vorstand einberufen. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden ab 1991 alle zwei Jahre, jeweils im ersten Halbjahr statt. die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

In den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, hat der Vorstand die Mitglieder schriftlich über die wirtschaftliche und sportliche Situation sowie über wichtige Ereignisse des Vereins zu unterrichten.

Die Tagesordnung soll enthalten:

  1. den Bericht des Vorstandes
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Neuwahl des Vorstandes
  4. die Wahl des Schatzmeisters
  5. die Wahl von zwei Kassenprüfern
  6. Anträge
  7. Verschiedenes

Der erste Vorsitzende, und bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen hat der von der Versammlung jeweils bestimmte Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.

Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung des § 13, die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Clubs es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder.

§ 11 – Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind. Darüber hinaus wird ein erweiterter Vorstand gebildet, der bis zu acht Mitglieder hat. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Wahl des gesamten Vorstandes erfolgt ab 1991 jeweils für zwei Jahre in den ordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wiederwahl ist möglich.

Bei Stimmengleichheit erfolgt in der gleichen Mitgliederversammlung eine erneute Wahl.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbständig ergänzen.

Der Vorstand ist berechtigt, folgende Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen:

  1. Verweis

  2. Verbot des Betretens der Clubanlage und / oder Spielverbot bis zu zwei Monaten.

Vor Erlass der Disziplinarmaßnahme ist das betreffende Mitglied anzuhören.

Gegen Disziplinarmaßnahmen ist ein Einspruch nicht zulässig.

§ 12 – Ehrenrat

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, über eingebrachte Ausschlussberufungen zu entscheiden.

Er wird gebildet von vier von der Jahreshauptversammlung zu bestimmenden Beisitzern, die nicht dem Vorstand angehören. Außerdem werden zwei Stellvertreter bestellt.

Die Mitglieder des Ehrenrates werden zeitgleich mit der Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich.

Es ist darauf zu achten, dass die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sich für ein solches Amt besonders eignen.

Der Ehrenrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Er kann nur bei Vollzähligkeit Beschlüsse fassen.

Der Ehrenrat ist vom 1. Vorsitzenden binnen zwei Wochen nach bei ihm eingegangenen Ausschlussberufungen einzuberufen.

Die vom Ehrenrat getroffenen Beschlüsse sind endgültig.

Über die Sitzung des Ehrerates ist ein Protokoll anzufertigen.

Die schriftlichen Beschlussausführungen müssen:

  1. den Antrag

  2. den Beschluss

  3. die Begründung des Beschlusses bzw. der Entscheidung enthalten.

Das Protokoll mit der Beschlussausfertigung muss von allen Mitgliedern des Ehrerates unterzeichnet werden. Dem Antragsteller ist eine Ausfertigung des Beschlusses binnen zwei Wochen nach dem Abschluss des Ehrenratsverfahrens als Einschreiben zuzustellen.

Die Tätigkeit des Ehrenrates ist ehrenamtlich.

§ 13 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit drei Vierteln Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Über Änderungen der Satzung, die von Behörden oder dem Registergericht verlangt werden, kann der Vorstand einstimmig beschließen.

§ 14

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten auch bei Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zuwendungen, einschließlich geleisteter Sacheinlagen, zurück.

§ 15

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 – Lebensrente

Diese Bestimmung ist mit dem Tod von Frau Wild entfallen.

§ 17 – Haftung des Vereins

  1. Der Club haftet seinen Mitglieder nicht:

    1. für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen;

    2. für alle auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände.

  2. Die Rechte der Mitglieder aus den vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.

§ 18 – Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Sportamt der Stadt Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.